Basler Fechtclub 1877
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Unsere Statuten:

Statuten 2021-8.pdf

Statuten „Basler Fechtclub 1877“

 

1.     Zweck

Der „Basler Fechtclub 1877“ (kurz: Basler Fechtclub oder BFC) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel und Mitglied des „Schweizerischen Fechtverbands“ (SFV). Er verfolgt den Zweck, die Ausübung des Fechtsports zu ermöglichen und zu fördern und den Gemeinschaftsgeist zu pflegen. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.     Clubpolitik

Zur Erreichung des Zwecks befasst sich der Basler Fechtclub mit folgenden Aufgaben:

·    Er bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, das Fechten zu erlernen und auszuüben.

·    Er ermöglicht den Mitgliedern die Teilnahme an Turnieren.

·    Er veranstaltet Turniere.

·    Er beschäftigt mindestens einen kompetenten Fechtlehrer.

 

3.     Mitgliedschaft

3.1    Der Basler Fechtclub besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

·    Aktivmitgliedern (bis 20. Altersjahr: Junioren und Juniorinnen)

·    Aktivmitgliedern (ab 20. Altersjahr: Senioren und Seniorinnen)

·    Anciens (ab 20. Altersjahr und ab 25. Jahr als Aktivmitglied)

·    Ehrenmitgliedern (für besondere persönliche Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Fechtsports)

·    Passivmitgliedern (die den Basler Fechtclub mit einem Passivjahresbeitrag unterstützen)

3.2    Beitrittsgesuche sind baldmöglichst, jedoch spätestens zwei Monate nach Trainingsbeginn dem Vorstand zuhanden der Mitgliederverwaltung schriftlich einzureichen. Bei Eintritt wird der Beitrag pro rata temporis erhoben.

3.3    Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres (=Kalenderjahr), nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen und mit schriftlicher Austrittserklärung erfolgen.

3.4    Die Nichtaufnahme von Beitrittssuchenden sowie der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf durch Beschluss des Vorstands. Nichtaufnahme und Ausschluss müssen nicht begründet werden.

 

4.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1    Jedes Clubmitglied hat ab dem 18. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung und ist in den Vorstand wählbar. Bei minderjährigen Junioren und Juniorinnen nehmen die Eltern das Stimm- und Wahlrecht bis zu deren Volljährigkeit wahr. Stimmabgaben durch Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Mitglieder des Vorstands stimmen bei allen Abstimmungen mit. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. Ein Passivmitglied hat nur das passive Wahlrecht.

4.2    Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Dieser ist jeweils anfangs Jahr fällig. Die Mitgliederversammlung setzt für jede Mitgliederkategorie die Höhe des Beitrags fest.

 

5.     Organe des Clubs

5.1    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich vor Ende April statt.

5.2    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch Verfügung des Präsidiums, auf Beschluss des Vorstands oder auf begründetes, schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

5.3    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vor ihrem Stattfinden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder und durch Anschlag im Fechtsaal. Die Einladung muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten. Jede formrichtig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.4    Die ordentliche Mitgliederversammlung

·    wählt das Präsidium und den Vorstand;

·    wählt die Revisoren;

·    genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget;

·    entscheidet über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte, Statutenänderungen, über die Auslegung der Statuten, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Einsetzung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Auflösung des Basler Fechtclubs und erteilt Décharge.

5.5    Abstimmungen erfolgen mit relativem Mehr.

5.6    Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

5.7    Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Ehrenmitgliedern oder deren Absetzung, die Festsetzung des Jahresbeitrags oder der ausserordentlichen Beiträge können nur mit einem Dreiviertel-Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

5.8    Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, deren Aufgaben und Kompetenzen in funktionsbezogenen Pflichtenheften festgelegt sind, die mindestens einmal jährlich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand auf ihre Aktualität überprüft, gegebenenfalls geändert und freigegeben werden.

5.9    Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Funktionen bzw. Geschäftsbereichen:

·    Präsidium (Präsident/Präsidentin oder Co-Präsidium)

·    Clubmanager/-in (Stellvertreter/-in des Präsidenten / der Präsidentin)

·    Sportliche Leitung

·    Finanzen

·    Mitgliederverwaltung

·    Sponsoring

·    Infrastruktur

·    Administration

·    einem Fechtmeister als Beisitzer in Beraterfunktion ohne Stimm- und Wahlrecht im Vorstand.

5.10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5.11. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn dieses seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger erfolgloser, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

 

6.     Kassenwesen

6.1    Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung das Budget für das kommende Jahr zur Genehmigung zu unterbreiten.

6.2    Der Vorstand darf ausserordentliche, nicht budgetierte Verpflichtungen finanzieller Art bis zu einem jährlichen Betrag von CHF 10‘000.-- (zehntausend) eingehen. Beträge, die diese Limite übersteigen, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

6.3    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

6.3    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenrevisoren, welche die Kasse vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung revidieren und dieser ihren Bericht vorlegen.

 

7.     Auflösung

7.1    Im Falle der Auflösung des Basler Fechtclubs beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung der vorhandenen Vermögenswerte. Diese sollen einem fechtsportlichen Zweck zugeführt werden. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.2    Bei Auflösung des Basler Fechtclubs gilt das qualifizierte Mehr von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

8.    Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten gemäss Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. August 2021 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom August 2014.

 

 

 

 

 

Basel, August 2021

 

 

 

 

Nora Baud                              Karl-Heinz Kiebel

Co-Präsidentin                        Co-Präsident